Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 defekte Beschichtung der Teflonpfannen, welche im Übrigen auch fotografisch dokumentiert wurde, einen Verstoss gegen die Hygienevorschriften darstellt. Weiter ist festzuhalten, dass die offen angebotenen Backwaren in der Selbstbedienung durch den fehlenden bzw. ungenügenden Spuckschutz vor Kontaminationen, wie insbesondere Speichel, nicht genügend geschützt waren und mithin davon auszugehen ist, dass die unverpackten Lebensmittel nachteilig beeinflusst worden sind.