3.4.7.3. Was der Beschuldigte, sofern er die Feststellungen überhaupt bestreitet, hinsichtlich der Pfannenbeschichtung hervorbringt, verfängt nicht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 defekte Beschichtung der Teflonpfannen, welche im Übrigen auch fotografisch dokumentiert wurde, einen Verstoss gegen die Hygienevorschriften darstellt.