Der Beschuldigte macht demgegenüber hinsichtlich Beschichtung der Teflonpfannen geltend, es handle sich nicht um Teflonpfannen, sondern nur um eine einzige, offensichtlich versehentlich am Tag der Inspektion noch nicht ausgemusterte Bratpfanne mit fehlerhafter Beschichtung (Berufungsbegründung S. 6). Weiter macht er im Hinblick auf den Vorwurf des fehlenden Spuckschutzes geltend, dass ausreichende zur Selbstbedienung geeignete Bedienungswerkzeuge (ausziehbare Schutzgläser und Greifzangen) sowie Verpackungsmaterialien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 (recte: 2) HyV bei den Backwaren, die offen zur Selbstbedienung angeboten worden seien, vorhanden gewesen seien. Nachdem Art.