aufbewahrten Strassenschuhe eine Gefahr für Kreuzkontaminationen bestanden hat und mithin ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vorliegt. Weiter ist sodann erstellt, dass im Produktionsraum, einem Arbeitsbereich, an welchem ein hygienisches Händewaschen gewährleistet sein muss, sowohl Seifen- und Papierspender leer gewesen sind, wodurch ein hygienisches Händewaschen an einem geeigneten Standort verunmöglicht wurde.