3.4.6. 3.4.6.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf den im Inspektionsbericht festgestellten Sachverhalt «bezüglich Prozesse und Tätigkeiten festgestellte Mängel» ausgeführt, dass durch die auf den Schränken bei den Damen-Garderoben aufbewahrten Strassenschuhe die Gefahr von Kreuzkontaminationen über die Arbeitsbekleidung bestehe, womit ein weiterer Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vorliege (vorinstanzliches Urteil E. III/2.3.5). Weiter hielt sie fest, dass der Seifen- und Papierspender im Produktionsraum sowie der Papierspender bei der Personaltoilette Herren, Damen und der Behinderten-Toilette leer gewesen seien.