schimmliges und schmutziges Gestell im Milchkühler, starker inwendiger Schimmel in der Eiswürfelmaschine, schmutziger Boden unter der Abwaschmaschine, dicke Staubschicht auf dem Lüftungsgitter oberhalb der Abwaschmaschine), womit wiederum ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vorliege (vorinstanzliches Urteil E. III/2.3.4). Soweit der Beschuldigte diesbezüglich Ausführungen vorbringt, wurden diese bereits in E. 3.2.3 des vorliegenden Urteils abgehandelt.