3.4.4.3. Indem vorproduzierte Speisen, Patisserie und Gemüsefond – ungeachtet dessen, ob vorrätig oder küchenfertig – ungeschützt und nicht abgedeckt sowie teilweise direkt auf dem Fussboden im Kühlraum gelagert wurden und dadurch die Gefahr von Verunreinigung und Austrocknung sowie nachteiligen Kreuzkontaminationen zwischen Fussboden und Arbeitsfläche - 14 - bestanden hat, wurde gegen die Hygienevorschriften und mithin Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen.