3.4.3.3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wird im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 des Amts für Verbraucherschutz, welcher integrierender Bestandteil der Anklage ist, festgestellt und somit angeklagt, dass vorverpackte Lebensmittel, namentlich ein Hüpfenbodenkäse und ein Gorgonzola, ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum aufgewiesen haben und folglich als im Wert vermindert respektive verdorben beurteilt worden sind. Unbeachtet dessen ist nur die Rechtsmittelinstanz und nicht die Vorinstanz – wie es der Beschuldigte geltend macht – an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.