3.4.3. 3.4.3.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass bei der Inspektion am 17. Januar 2020 ein Hüpfenbodenkäse mit Mindesthaltbarkeitsdatum 8. Januar 2020 sowie ein Gorgonzola mit Verbrauchsdatum 15. Dezember 2019, welcher schmierig/vertrocknet/verdorben gewesen sei, aufgefunden worden seien. Von den abgelaufenen Lebensmitteln gehe sowohl beim Verzehr als auch bei der Lagerung (aufgrund möglicher Kontaminationen) eine Gesundheitsgefahr aus, weshalb solche Lebensmittel sofort hätten entsorgt werden müssen. Indem dies nicht beachtet worden sei, sei gegen die Hygienevorschriften und damit gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen worden (vorinstanzliches Urteil E. III/2.2.2 f.).