64 Abs. 1 lit. k LMG gar nicht angeklagt (Berufungsbegründung S. 2 f.). 3.3.4. Dem Beschuldigte ist zwar zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf Art. 85 Abs. 1 der aufgehobenen Lebensmittelverordnung (LMV; wobei der Artikel in dieser Fassung gar nicht existiert) anstatt auf Art. 85 Abs. 1 LGV gestützt hat, jedoch handelt es sich dabei – nachdem der von der Vorinstanz zitierte Gesetzestext demjenigen von Art. 85 Abs. 1 LGV entspricht – wohl um einen (inhaltlich unbedeutenden) Schreibfehler, weshalb es damit sein Bewenden hat.