vorgeschrieben seien (vorinstanzliches Urteil E. III/2.1.2). Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, das Selbstkontrollkonzept sei schriftlich und elektronisch in jeder Filiale vorhanden und werde zentral gespeichert. Die Aufnahme auf Seite zehn des Inspektionsberichts vom 21. Januar 2020 beweise, dass das Selbstkontrollkonzept fotografiert und mit «Temperaturaufzeichnungen» deklariert worden sei. Die Temperaturund Wareneingangskontrollblätter würden am Ort der Inspektion in einem grünen Ordner erfasst, elektronisch gespeichert und zentral über eine Cloud von überall abrufbar sein.