3.3.3. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat – und was im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht bestritten worden ist – bezweckt die M.AG. u.a. die Herstellung, den Verkauf von und den Handel mit Lebensmitteln aller Art, womit der Betrieb zur Selbstkontrolle verpflichtet ist. Die Vorinstanz erwägt weiter, dem Inspektionsbericht habe entnommen werden können, dass anlässlich der Inspektion kein Selbstkontrollkonzept vorgewiesen habe werden können, weshalb ein Verstoss gegen diese Bestimmungen vorliege. Auch in der fehlenden Dokumentation der Temperatur- und Wareneingangskontrolle seien weitere Verstösse zu erblicken, nachdem diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Hygieneverordnung EDI (SR 817.024.1)