3.3.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG wird mit Busse bestraft, wer den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Art. 26 zuwiderhandelt. Nach Art. 26 Abs. 1 LMG ist zur Selbstkontrolle verpflichtet, wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt.