Dasselbe gilt sodann auch für die in diesem Zusammenhang – ebenfalls erstmals im Berufungsverfahren – eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.2.4. Zusammenfassend ist gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt davon auszugehen, dass bei der M.AG. mehrere Mängel hinsichtlich Selbstkontrolle, Lebensmittel, räumlich-betriebliche Voraussetzungen und Management festgestellt worden sind, womit der angeklagte Sachverhalt damit ausgewiesen ist.