Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Feststellungen hinsichtlich der Seifen- und Papierspender somit den tatsächlichen, bei der Inspektion angetroffenen Gegebenheiten entspricht. Nach dem Gesagten vermag der Beschuldigte mit seiner Kritik die im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 festgestellten Mängeln – soweit er sich damit auseinandersetzt – nicht in Frage zu stellen. -9-