Auch vermag der Beschuldigte mit seinem Vorbringen, wonach entgegen des Inspektionsberichts vom 21. Januar 2020 die Seifen- und Papierspender im Produktionsbereich nicht leer gewesen seien (Berufungsbegründung S. 5), keine Willkür begründen. Die Inspektion wurde von zwei Lebensmittelinspektoren des Amts für Verbraucherschutz durchgeführt und der Inspektionsbericht ist nur vier Tage nach der Inspektion erstellt worden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Feststellungen hinsichtlich der Seifen- und Papierspender somit den tatsächlichen, bei der Inspektion angetroffenen Gegebenheiten entspricht.