Weiter kann ihm auch nicht gefolgt werden, soweit er hinsichtlich der im Inspektionsbericht festgestellten Grundreinigungsmängel ausführt, die Inspektion habe frühmorgens um 08.00 Uhr während der laufenden Produktion stattgefunden, weshalb nicht erstellt sei, dass die angeblichen Verunreinigungen der Kühlkombinationen, Schubladen, Büffets und Schneidebretter nicht auf die laufende Produktion zurückzuführen seien (Berufungsbegründung S. 5). Wie der Beschuldigte nämlich selber ausführt, wurde die Inspektion frühmorgens durchgeführt.