Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren erneut eine fristgerechte Einsprache gegen den Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 geltend (Berufungsbegründung S. 1). Dabei verkennt er jedoch – wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – dass keine Beschwerde gegen den Nichteintretens-Entscheid infolge Fristversäumnis eingereicht wurde (Untersuchungsakten [UA] act. 51 f.), weshalb die im Inspektionsbericht enthaltene Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.