3.2.3. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen in der Berufung nicht aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz gestützt auf den Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 festgestellte Sachverhalt für die Beurteilung für die bezüglich Selbstkontrolle, Lebensmittel, räumlichbetriebliche Voraussetzungen und Management vorgeworfenen Mängel schlechthin unhaltbar und somit willkürlich sein sollte. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge darzulegen.