Schliesslich stünden auch die im Inspektionsbericht enthaltenen Fotos im Einklang mit den festgehaltenen Befunden. Aufgrund dessen qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten – welche sich im Wesentlichen auf eine pauschale Bestreitung der Mängel ohne Sachverhaltsdarstellung beschränkt habe – als Schutzbehauptungen (vorinstanzliches Urteil E. II/4 ff.).