Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Feststellungen im Inspektionsbericht sowohl von den beiden Zeugen E. und F., welche vom Amt für Verbraucherschutz die Lebensmittelkontrolle durchgeführt hätten, als auch von der (ehemaligen) Geschäftsführerin D. bestätigt worden seien. Den belastenden Aussagen von Letztgenannter hat die Vorinstanz sodann grossen Beweiswert zugemessen, da die (ehemalige) Geschäftsführerin D. in einem separaten Verfahren wegen der gleichen Widerhandlungen selbst Beschuldigte gewesen sei und sie entsprechend ein eigenes Interesse daran gehabt hätte, die Umstände in einem möglichst günstigen Licht darzustellen.