enthaltene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei (vorinstanzliches Urteil E. II/3). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Feststellungen im Inspektionsbericht sowohl von den beiden Zeugen E. und F., welche vom Amt für Verbraucherschutz die Lebensmittelkontrolle durchgeführt hätten, als auch von der (ehemaligen) Geschäftsführerin D. bestätigt worden seien.