3.2.2. Die Vorinstanz erachtete die anlässlich einer Lebensmittelkontrolle entdeckten bzw. im dazugehörigen Inspektionsbericht beschriebenen Feststellungen vom 21. Januar 2020 als erstellt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte im Namen der M.AG. zwar gegen den Inspektionsbericht Einsprache erhoben habe, auf die Einsprache aber infolge Fristversäumnis nicht eingetreten worden sei. Er habe gegen diesen Entscheid keine Beschwerde eingereicht, sodass die im Inspektionsbericht -7-