2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VSrtR und somit Übertretungen. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei -6- rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).