3. 3.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen vollzogen. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr von Fr.1'800.00, davon 1/2 Fr. 900.00 Spesen von Fr.107.00, davon 1/2 Fr. 53.50 andere Auslagen von Fr.142.00, davon 1/2 Fr. 71.00 Total Fr. 2'224.50