1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 VStrR (Vorhalt «verantwortliche Person bei der Inspektion nicht anwesend", "defekte Handwascheinrichtung in Damen- Toilette» und «Bio-Ei-Sandwiches wurden mit konventionellen Eiern hergestellt»). 2. Im Übrigen wird der Beschuldigte schuldig gesprochen der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 VStrR.