Mit ihrem Verhalten hat die beschuldigte Person mehrfach sowie wissentlich und willentlich gegen das Lebensmittelgesetz verstossen. Zumindest hat sie fahrlässig gehandelt, denn wäre die beschuldigte Person pflichtgemäss ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht nachgekommen, so wären die -4- vorerwähnten Unzulänglichkeiten leicht erkennbar und insbesondere vermeidbar gewesen." Sie verurteilte den Beschuldigten dafür zu einer Busse von Fr. 6'000.00.