Nachdem D. bereits bei Arbeitsaufnahme am 1. Dezember 2019 festgestellt hatte, dass im fraglichen Betrieb betreffend die Sauberkeit etc. gravierende Missstände bestanden, meldete sie diese Unzulänglichkeiten mehrfach dem Beschuldigten bzw. C. und forderte gleichzeitig mehr personelle Mittel, damit die Missstände hätten beseitigt werden können. Trotz dieser mehrfachen Hilferufe der vor Ort verantwortlichen Person hat es der Beschuldigte unterlassen, den Betrieb betreffend die Reinlichkeit etc. eigenhändig oder mit weiterem Personalaufwand wieder so in Ordnung zu bringen, dass die Lebensmittelvorschriften eingehalten werden konnten.