(Art. 64 Abs. 1 lit. b LGM i.V.m. Art. 64 Abs. 4 LMG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwidergehandelt. (Art. 64 Abs. 1 lit. i LMG i.V.m. Art. 64 Abs. 4 LMG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, den Vorschriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwidergehandelt.