Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.39 (ST.2021.75; StA.2020.1479) Urteil vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Seengen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Gegenstand Mehrfache Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 14. Oktober 2021 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: Mehrfache Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz (Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG i.V.m. Art. 64 Abs. 4 LMG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so hergestellt, behandelt, gelagert, transpor- tiert oder in Verkehr gebracht, dass sie den Anforderungen dieses Geset- zes nicht entsprechen. (Art. 64 Abs. 1 lit. b LGM i.V.m. Art. 64 Abs. 4 LMG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, den Vor- schriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Ge- brauchsgegenständen zuwidergehandelt. (Art. 64 Abs. 1 lit. i LMG i.V.m. Art. 64 Abs. 4 LMG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, den Vor- schriften über den Täuschungsschutz bei Lebensmitteln und Gebrauchs- gegenständen zuwidergehandelt. (Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG i.V.m. Art. 64 Abs. 4 LMG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, den Vor- schriften über die Selbstkontrolle nach Art. 26, der Pflicht zur Information der Behörden nach Art. 27, der Rückverfolgbarkeit nach Art. 28 oder den Bewilligungs- und den Meldepflichten zuwidergehandelt. Festgestellt und begangen: Ort: […] Zeit: Freitag, 17. Januar 2020 Vorgehen: Der Beschuldigte ist Inhaber der Kleinhandelsbewilligung so- wie mitverantwortliche Person für den Betrieb B. in Q.. Das Amt für Verbraucherschutz hat am 17. Januar 2020 an vorerwähnter Örtlichkeit eine Inspektion durchgeführt, anlässlich welcher die nachfolgend aufgeführten Mängel festgestellt werden konnten. Bezüglich Selbstkontrolle festgestellte Mängel: • Selbstkontrollkonzept konnte nicht vorgewiesen werden • Temperaturkontrolle nicht regelmässig dokumentiert • Temperaturkontrolle im Monat Januar 2020 nur an zwei Tagen doku- mentiert: am Inspektionstag und ein Tag bereits zum Voraus • Wareneingangskontrolle nicht dokumentiert Bezüglich Lebensmittel festgestellte Mängel: • Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchs- datum Bezüglich Prozesse und Tätigkeiten festgestellte Mängel: • ungeschützte Lebensmittel in Kühlraum • Gebinde in Milchkühlraum direkt auf dem Fussboden -3- • schmutzige, feuchte Wischlappen vom Vortag bei Brotstation auf Arbeitsflächen • verschiedene Grundreinigungsmängel in Räumen und bei Gerätschaf- ten, u. a. bei der Kühlkombination Pizzastation, bei den Milchkühlern beim Buffet, der Entsorgungsraum war in katastrophalem Zustand und stinkig, verschmutzte Schneidbretter, verschimmeltes Gestell im Milchkühler, inwendig verschmutzte Eiswürfelmaschine etc. • Strassenschuhe auf den Garderobenkästli • leere Handpapier- und Seifenspender bei verschiedenen Hand- wascheinrichtungen Bezüglich räumlich- betriebliche Voraussetzungen festgestellte Mängel: • fehlerhafte Beschichtungen in Teflonpfannen • defekte Handwascheinrichtung in Damen-Toilette • fehlender Spuckschutz bei verschiedenen Lebensmitteln Bezüglich Management festgestellte Mängel: • ungenügende Schulung des Personals • verantwortliche Person (C.) bei der Inspektion nicht anwesend Bezüglich Täuschung festgestellte Mängel: • Bio-Ei-Sandwiches wurden mit konventionellen Eiern hergestellt Die detaillierten Verstösse sind dem beiliegenden Inspektionsbericht Nr. 20-00334 des Amts für Verbraucherschutz von 21. Januar 2020 zu entnehmen, welcher zum integrierenden Bestandteil dieses Strafbefehls erklärt wird. Der Beschuldigte hatte in Absprache mit seiner Partnerin, C., per 1. Dezember 2019 die Verantwortung für den Betrieb des vorgenannten Geschäftszweiges an D., geb. tt. mm 1981 (separates Verfahren ST.2021.4176) übergeben und diese als «Standortleiterin Supervisor Filiale Q.» eingestellt. Nachdem D. bereits bei Arbeitsaufnahme am 1. Dezember 2019 festgestellt hatte, dass im fraglichen Betrieb betreffend die Sauberkeit etc. gravierende Missstände bestanden, meldete sie diese Unzulänglichkeiten mehrfach dem Beschuldigten bzw. C. und forderte gleichzeitig mehr personelle Mittel, damit die Missstände hätten beseitigt werden können. Trotz dieser mehrfachen Hilferufe der vor Ort verantwortlichen Person hat es der Beschuldigte unterlassen, den Betrieb betreffend die Reinlichkeit etc. eigenhändig oder mit weiterem Personalaufwand wieder so in Ordnung zu bringen, dass die Lebensmittelvorschriften eingehalten werden konnten. Betreffend die oben erwähnte Täuschung durch den Verkauf von als Bio- Ei deklarierten Sandwiches, welche mit konventionellen Eiern hergestellt wurden, ist auszuführen, dass diese Sandwiches im Hauptbetrieb in R. produziert und hergestellt wurden, wofür der Beschuldigte die Gesamtverantwortung trägt. Durch die Verwendung von im Ankauf günstigen, herkömmlichen Eiern (statt teureren Bio-Eiern) hat der Beschuldigte die Kundschaft boshaft getäuscht. Mit ihrem Verhalten hat die beschuldigte Person mehrfach sowie wissent- lich und willentlich gegen das Lebensmittelgesetz verstossen. Zumindest hat sie fahrlässig gehandelt, denn wäre die beschuldigte Person pflicht- gemäss ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht nachgekommen, so wären die -4- vorerwähnten Unzulänglichkeiten leicht erkennbar und insbesondere vermeidbar gewesen." Sie verurteilte den Beschuldigten dafür zu einer Busse von Fr. 6'000.00. 1.2. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 innert Frist Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn mit Verfügung vom 2. November 2021 an das Gerichts- präsidium Bremgarten zur Durchführung der Hauptverhandlung. 2. 2.1. Mit Urteil vom 24. Oktober 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten nach durchgeführter Hauptverhandlung: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 VStrR (Vorhalt «verantwortliche Person bei der Inspektion nicht anwesend", "defekte Handwascheinrichtung in Damen- Toilette» und «Bio-Ei-Sandwiches wurden mit konventionellen Eiern hergestellt»). 2. Im Übrigen wird der Beschuldigte schuldig gesprochen der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 VStrR. 3. 3.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 4'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen vollzogen. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr von Fr.1'800.00, davon 1/2 Fr. 900.00 Spesen von Fr.107.00, davon 1/2 Fr. 53.50 andere Auslagen von Fr.142.00, davon 1/2 Fr. 71.00 Total Fr. 2'224.50 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'224.50. 5. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. -5- 2.2. Nachdem dem Beschuldigten am 9. November 2022 das begründete Urteil zugestellt wurde, meldete er gleichentags Berufung dagegen an. 2.3. Am 6. Februar 2023 (Postaufgabe) reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. 2.4. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 ordnete der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). 2.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 2.6. Der Beschuldigte reichte am 21. März 2023 – nach gewährter Fristerstreckung bis am 21. März 2023 – eine schriftliche Berufungs- begründung ein. 2.7. Mit Schreiben vom 28. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft eine schriftliche Berufungsantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz [LMG]; SR 817.0). Nicht angefochten worden sind die vorinstanzlichen Freisprüche hinsichtlich der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR (Vorhalt "verantwortliche Person bei der Inspektion nicht anwesend", «defekte Handwascheinrichtung in Damen-Toilette» und «Bio-Ei-Sandwiches wurden mit konventionellen Eiern hergestellt»). Eine Überprüfung dieser Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VSrtR und somit Übertretungen. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei -6- rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsver- letzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 14. Oktober 2020 verschiedene Verstösse gegen das Lebensmittelgesetz vor, die anlässlich einer Kontrolle des Amtes für Verbraucherschutz vom 17. Januar 2020 festgestellt worden seien. Dadurch habe sich der Beschuldigte nach Art. 64 Abs. 1 lit. a, b und k LMG schuldig gemacht. 3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt nach Würdigung der gesamten Beweislage als erstellt. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. 3.2.2. Die Vorinstanz erachtete die anlässlich einer Lebensmittelkontrolle entdeckten bzw. im dazugehörigen Inspektionsbericht beschriebenen Feststellungen vom 21. Januar 2020 als erstellt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte im Namen der M.AG. zwar gegen den Inspektionsbericht Einsprache erhoben habe, auf die Einsprache aber infolge Fristversäumnis nicht eingetreten worden sei. Er habe gegen diesen Entscheid keine Beschwerde eingereicht, sodass die im Inspektionsbericht -7- enthaltene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei (vorinstanzliches Urteil E. II/3). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Feststellungen im Inspektionsbericht sowohl von den beiden Zeugen E. und F., welche vom Amt für Verbraucherschutz die Lebensmittelkontrolle durchgeführt hätten, als auch von der (ehemaligen) Geschäftsführerin D. bestätigt worden seien. Den belastenden Aussagen von Letztgenannter hat die Vorinstanz sodann grossen Beweiswert zugemessen, da die (ehemalige) Geschäftsführerin D. in einem separaten Verfahren wegen der gleichen Widerhandlungen selbst Beschuldigte gewesen sei und sie entsprechend ein eigenes Interesse daran gehabt hätte, die Umstände in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Schliesslich stünden auch die im Inspektionsbericht enthaltenen Fotos im Einklang mit den festgehaltenen Befunden. Aufgrund dessen qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten – welche sich im Wesentlichen auf eine pauschale Bestreitung der Mängel ohne Sachverhaltsdarstellung beschränkt habe – als Schutzbehauptungen (vorinstanzliches Urteil E. II/4 ff.). 3.2.3. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen in der Berufung nicht aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz gestützt auf den Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 festgestellte Sachverhalt für die Beurteilung für die bezüglich Selbstkontrolle, Lebensmittel, räumlich- betriebliche Voraussetzungen und Management vorgeworfenen Mängel schlechthin unhaltbar und somit willkürlich sein sollte. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Damit lässt sich indes keine Willkür begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2016 vom 26. April 2017 E. 2.3): Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren erneut eine fristgerechte Einsprache gegen den Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 geltend (Berufungsbegründung S. 1). Dabei verkennt er jedoch – wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – dass keine Beschwerde gegen den Nichteintretens-Entscheid infolge Fristversäumnis eingereicht wurde (Untersuchungsakten [UA] act. 51 f.), weshalb die im Inspektionsbericht enthaltene Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit der Beschuldigte in Bemängelung des Inspektionsberichts vom 21. Januar 2020 weiter ausführt, der Gemüsefonds sei nicht vorrätig gelagert, sondern küchenfertig in einem dafür hygienisch reinen Kühlschrank zubereitet worden und die Gebinde im Kühlraum hätten sich nicht direkt auf dem Fussboden, sondern auf «Sockelfüssen» befunden (Berufungsbegründung S. 4), kann ihm nicht gefolgt werden. So zeigt die dem Inspektionsbericht beiliegende Foto-Dokumentation unter anderem die offenstehenden Gebinde mit Gemüsefond, welche ohne «Sockelfüsse» und mithin direkt -8- auf dem Fussboden im Kühlraum – in welchem wohlgemerkt schimmel- belagerte Gestelle gestanden haben, womit es sich nicht um einen hygienisch reinen Ort gehandelt hat – gelagert wurden (UA act. 45 f.). Auch seine Ausführungen hinsichtlich dessen, dass es sich auf dem Foto auf Seite acht des Inspektionsberichts vom 21. Januar 2020 um Brot- bzw. Küchentücher und nicht um Wischlappen handle und diese gar nicht vom Vortag feucht sein könnten (Berufungsbegründung S. 5), verfängt nicht, zumal die Bezeichnung als Wischlappen oder Küchentuch nicht von Relevanz ist, können doch sowohl die einen wie auch die anderen feucht vom Vortag sein. Weiter kann ihm auch nicht gefolgt werden, soweit er hinsichtlich der im Inspektionsbericht festgestellten Grundreinigungsmängel ausführt, die Inspektion habe frühmorgens um 08.00 Uhr während der laufenden Produktion stattgefunden, weshalb nicht erstellt sei, dass die angeblichen Verunreinigungen der Kühlkombinationen, Schubladen, Büffets und Schneidebretter nicht auf die laufende Produktion zurückzuführen seien (Berufungsbegründung S. 5). Wie der Beschuldigte nämlich selber ausführt, wurde die Inspektion frühmorgens durchgeführt. Mithin liegt es ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise, dass die diversen festgestellten Grundreinigungsmängel (Kühlkombination bei der Pizza- station inwendig mit Lebensmitteln verunreinigt, stark verschmutzte Schubladen und Unterbauten, verunreinigte Zwischenräume der Milch- kühler beim Büffet, dicke Staubschicht bei den Gestellen der Brotabteilung, diverse Lebensmittelreste auf dem Fussboden im Entsorgungsraum, dicke Schmutzschicht auf den Schneidebrettern, schimmliges und schmutziges Gestell im Milchkühler, starker inwendiger Schimmel in der Eiswürfel- maschine, schmutziger Boden unter der Abwaschmaschine, dicke Staubschicht auf dem Lüftungsgitter oberhalb der Abwaschmaschine) auf den gleichentags laufenden Restaurantbetrieb zurückzuführen sind. Dies wird zusätzlich dadurch bestärkt, dass unter anderem auch Schimmel, welcher sich innerhalb von mehreren Tagen bildet, festgestellt werden konnte. Auch vermag der Beschuldigte mit seinem Vorbringen, wonach entgegen des Inspektionsberichts vom 21. Januar 2020 die Seifen- und Papierspender im Produktionsbereich nicht leer gewesen seien (Berufungsbegründung S. 5), keine Willkür begründen. Die Inspektion wurde von zwei Lebensmittelinspektoren des Amts für Verbraucherschutz durchgeführt und der Inspektionsbericht ist nur vier Tage nach der Inspektion erstellt worden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Feststellungen hinsichtlich der Seifen- und Papierspender somit den tatsächlichen, bei der Inspektion angetroffenen Gegebenheiten entspricht. Nach dem Gesagten vermag der Beschuldigte mit seiner Kritik die im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 festgestellten Mängeln – soweit er sich damit auseinandersetzt – nicht in Frage zu stellen. -9- Schliesslich ist nicht weiter auf seine erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptungen einzugehen, wonach es hinsichtlich des Vorwurfes «bezüglich Lebensmittel festgestellte Mängel» gar keinen «Hüpfenbodenkäse» gebe bzw. der Gorgonzola mit Mindest- haltbarkeitsdatum (recte: Verbrauchsdatum) 15. Dezember 2019 sei weder von ihm noch von der M.AG. eingekauft worden und es seien keine Proben und Messerergebnisse vom Amt für Verbraucherschutz eingereicht worden, welche die Verdorbenheit des Käses nachweisen würden (Berufungsbegründung S. 3 f.). Dasselbe gilt sodann auch für die in diesem Zusammenhang – ebenfalls erstmals im Berufungsverfahren – einge- reichten Beweismittel (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.2.4. Zusammenfassend ist gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei erstellten Sachverhalt davon auszugehen, dass bei der M.AG. mehrere Mängel hinsichtlich Selbstkontrolle, Lebensmittel, räumlich-betriebliche Voraussetzungen und Management festgestellt worden sind, womit der angeklagte Sachverhalt damit ausgewiesen ist. 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Anklage bzw. dem dazugehörigen Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 des Amts für Verbraucherschutz hinsichtlich des Anklagevorwurfes «bezüglich Selbstkontrolle festgestellte Mängel» mehrfache Übertretungen gegen Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG festgestellt. Der Beschuldigte bestreitet die (mehrfache) Übertretung gegen Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG. 3.3.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG wird mit Busse bestraft, wer den Vorschriften über die Selbstkontrolle nach Art. 26 zuwiderhandelt. Nach Art. 26 Abs. 1 LMG ist zur Selbstkontrolle verpflichtet, wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt. Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet bei Lebensmittelbetrieben die Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis einschliesslich der Gewährleistung des Täuschungs- schutzes, die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System) oder von dessen Grundsätzen, die Probenahmen und die Analyse, die Rückverfolgbarkeit, die Rücknahme und den Rückruf sowie die Dokumentation (Art. 75 lit. a Lebensmittel- und Gebrauchs- gegenständeverordnung [LGV; SR 817.02]). Das Selbstkonzept und die zu dessen Umsetzung ergriffenen Massnahmen sind sodann schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren (Art. 85 Abs. 1 LGV). - 10 - 3.3.3. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat – und was im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht bestritten worden ist – bezweckt die M.AG. u.a. die Herstellung, den Verkauf von und den Handel mit Lebensmitteln aller Art, womit der Betrieb zur Selbstkontrolle verpflichtet ist. Die Vorinstanz erwägt weiter, dem Inspektionsbericht habe entnommen werden können, dass anlässlich der Inspektion kein Selbstkontrollkonzept vorgewiesen habe werden können, weshalb ein Verstoss gegen diese Bestimmungen vorliege. Auch in der fehlenden Dokumentation der Temperatur- und Wareneingangskontrolle seien weitere Verstösse zu erblicken, nachdem diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Hygieneverordnung EDI (SR 817.024.1) vorgeschrieben seien (vorinstanzliches Urteil E. III/2.1.2). Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, das Selbstkontrollkonzept sei schriftlich und elektronisch in jeder Filiale vorhanden und werde zentral gespeichert. Die Aufnahme auf Seite zehn des Inspektionsberichts vom 21. Januar 2020 beweise, dass das Selbstkontrollkonzept fotografiert und mit «Temperaturaufzeichnungen» deklariert worden sei. Die Temperatur- und Wareneingangskontrollblätter würden am Ort der Inspektion in einem grünen Ordner erfasst, elektronisch gespeichert und zentral über eine Cloud von überall abrufbar sein. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits behaupte, das Selbstkontrollkonzept habe nicht vorgewiesen werden können und andererseits, die vorgewiesene gemessene Temperaturkontrolle sei nicht regelmässig dokumentiert worden. Den Inspektoren sei anlässlich der Kontrolle vor Ort alle Informationen auf Papier sowie in elektronischer Form vollständig zur Verfügung gestellt worden. Im Übrigen sei ein mehrfacher Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG gar nicht angeklagt (Berufungsbegründung S. 2 f.). 3.3.4. Dem Beschuldigte ist zwar zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf Art. 85 Abs. 1 der aufgehobenen Lebensmittel- verordnung (LMV; wobei der Artikel in dieser Fassung gar nicht existiert) anstatt auf Art. 85 Abs. 1 LGV gestützt hat, jedoch handelt es sich dabei – nachdem der von der Vorinstanz zitierte Gesetzestext demjenigen von Art. 85 Abs. 1 LGV entspricht – wohl um einen (inhaltlich unbedeutenden) Schreibfehler, weshalb es damit sein Bewenden hat. Soweit der Beschuldigte im Wesentlichen geltend macht, über ein Selbstkontroll- konzept verfügt zu haben, so entsprach dieses jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 wurde unter dem Punkt «Selbstkontrolle» festgestellt, dass ein dem Betrieb angepasstes Selbstkontrollkonzept basierend auf den Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis respektive auf den Prinzipien eines HACCP- Konzepts fehlte bzw. nicht vorgewiesen werden konnte. Weiter wurden die gemessenen Temperaturen unregelmässig dokumentiert, wobei diesbezüglich merkwürdig anmutet, dass im Januar 2020 an nur zwei - 11 - Tagen, nämlich am Tag der Inspektion am 17. Januar 2020 und einen Tag danach, am 18. Januar 2020, Temperaturen eingetragen worden sind. Schliesslich sind weder Soll-Temperaturen definiert und Waren- eingangskontrollen durchgeführt bzw. dokumentiert worden. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten betrifft der Umstand, dass die Vorinstanz den als erstellt erachteten Sachverhalt als mehrfachen Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG gewürdigt hat, nicht das Anklageprinzip (vgl. 344 StPO). Da aber die nicht vorgewiesenen bzw. ungenügenden Dokumentationen in engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Selbstkontrollkonzept stehen bzw. Bestandteile dessen sind, ist vorliegend dennoch von einem (nicht einem mehrfachen) Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG auszugehen. 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Anklage bzw. dem dazugehörigen Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 des Amts für Verbraucherschutz hinsichtlich des Anklagevorwurfes «bezüglich Lebensmittel festgestellte Mängel», «bezüglich Prozesse und Tätigkeiten festgestellte Mängel» sowie «bezüglich räumlich-betriebliche Voraussetzungen festgestellte Mängel» einen mehrfachen Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG erkannt. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines (mehrfachen) Verstosses gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG. 3.4.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG wird mit Busse bestraft, wer den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt. 3.4.3. 3.4.3.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass bei der Inspektion am 17. Januar 2020 ein Hüpfenbodenkäse mit Mindesthaltbarkeitsdatum 8. Januar 2020 sowie ein Gorgonzola mit Verbrauchsdatum 15. Dezember 2019, welcher schmierig/vertrocknet/verdorben gewesen sei, aufgefunden worden seien. Von den abgelaufenen Lebensmitteln gehe sowohl beim Verzehr als auch bei der Lagerung (aufgrund möglicher Kontaminationen) eine Gesundheits- gefahr aus, weshalb solche Lebensmittel sofort hätten entsorgt werden müssen. Indem dies nicht beachtet worden sei, sei gegen die Hygienevorschriften und damit gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen worden (vorinstanzliches Urteil E. III/2.2.2 f.). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber die Verstösse gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG und macht geltend, die Anklage werfe nicht vor, - 12 - Lebensmittel mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchs- datum in Verkehr gebracht zu haben. Die Vorinstanz hätte im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO die Anklage nicht zu seinen Ungunsten abändern dürfen (Berufungsbegründung S. 3). 3.4.3.2. Nach Art. 7 Abs. 1 LMG dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn sie unter anderem für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 lit. b LMG). Bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch Menschen geeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel, ausgehend von dem beabsichtigen Verwendungszweck, infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (Art. 8 Abs. 2 LGV). 3.4.3.3. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wird im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 des Amts für Verbraucherschutz, welcher integrierender Bestandteil der Anklage ist, festgestellt und somit angeklagt, dass vorverpackte Lebensmittel, namentlich ein Hüpfenbodenkäse und ein Gorgonzola, ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum aufgewiesen haben und folglich als im Wert vermindert respektive verdorben beurteilt worden sind. Unbeachtet dessen ist nur die Rechtsmittelinstanz und nicht die Vorinstanz – wie es der Beschuldigte geltend macht – an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In Bezug auf den Hüpfenbodenkäse, dessen Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) am 8. Januar 2020 abgelaufen ist, ist folgendes festzuhalten: Gemäss Informationsschreiben vom 9. November 2021 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV dürfen Lebensmittel nach Ablauf des MHD noch in Verkehr gebracht werden, sofern die Qualität und Sicherheit des Lebensmittels noch gewährleistet und der Konsument durch die Angaben nicht getäuscht wird (vgl. d_Informationsschreiben 2021_9 Abgabe von Lebensmittel nach Ablauf des Mindesthalt- barkeitsdatums (MHD).pdf). Ein Lebensmittel ist nach Ablauf des MHD somit nicht stets verdorben (vgl. auch Leitfaden der ZHAW zur Reduktion von Lebensmittelverlusten bei der Abgabe von Lebensmitteln S. 45 [Leitfaden zur Reduktion von Lebensmittelverlusten bei der Abgabe von Lebensmitteln - Rechtliche Aspekte und Lebensmittelsicherheit (Grundlagenbericht) (zhaw.ch)]). Das MHD des Hüpfenbodenkäses ist im Zeitpunkt der Kontrolle am 17. Januar 2020 «nur» neun Tage überschritten worden. Im Inspektionsbericht wird nun aber nicht erwähnt – anders als beim Gorgonzola –, dass der Hüpfenbodenkäse in seiner Qualität (durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung) beeinträchtigt gewesen ist. Unter diesen - 13 - Umständen ist entgegen der Vorinstanz auch noch nicht von einer Gesundheitsgefahr bei dessen Verzehr und Lagerung auszugehen, womit diesbezüglich kein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vorliegt. Anders verhält es sich hinsichtlich des vorgefundenen Gorgonzolas, dessen Verbrauchsdatum auf den 15. Dezember 2019 datiert war. Anlässlich der Inspektion wurde festgestellt, dass der Gorgonzola schmierig, vertrocknet und verdorben war, womit allein schon bei dessen Lagerung aufgrund möglicher Kontaminationen zweifelsohne eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit bestanden hat. Somit wurde hinsichtlich des vorgefundenen Gorgonzolas gegen die Hygienevorschriften nach Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen. 3.4.4. 3.4.4.1. Die Vorinstanz hat weiter gestützt auf den im Inspektionsbericht festgestellten Sachverhalt «bezüglich Prozesse und Tätigkeiten festgestellte Mängel» erwogen, die im Kühlraum vorproduzierte Speisen, Patisserie und Gemüsefonds seien nicht abgedeckt und damit ungeschützt gelagert worden. Zudem bestehe bei der Lagerung des Gemüsefonds auf dem Fussboden die Gefahr einer Kreuzkontamination zwischen Arbeitsfläche und Fussboden. Dadurch sei der Schutz vor Kontaminationen nicht gewährleistet gewesen, womit gegen die Hygienevorschriften und damit gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen worden sei (vorinstanzliches Urteil E. III/2.3.3). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass der Gemüsefond in einem hygienisch reinen Kühlraum nicht vorrätig gelagert, sondern küchenfertig zubereitet worden sei (Berufungsbegründung S. 4). 3.4.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 3 und 4 HyV sind Rohstoffe und Zutaten, die in einem Lebensmittelbetrieb vorrätig gehalten werden, so zu lagern, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und der Schutz vor Kontamination gewährleistet ist. Zudem sind Lebensmittel bei der Herstellung, Verarbeitung, Behandlung, Lagerung, Verpackung, Abgabe und dem Transport vor Kontaminationen zu schützen, die sie nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet machen. 3.4.4.3. Indem vorproduzierte Speisen, Patisserie und Gemüsefond – ungeachtet dessen, ob vorrätig oder küchenfertig – ungeschützt und nicht abgedeckt sowie teilweise direkt auf dem Fussboden im Kühlraum gelagert wurden und dadurch die Gefahr von Verunreinigung und Austrocknung sowie nachteiligen Kreuzkontaminationen zwischen Fussboden und Arbeitsfläche - 14 - bestanden hat, wurde gegen die Hygienevorschriften und mithin Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen. 3.4.5. 3.4.5.1. Die Vorinstanz hat weiter gestützt auf den Inspektionsbericht festgestellten Sachverhalt «bezüglich Prozesse und Tätigkeiten festgestellte Mängel» ausgeführt, dass die zur Herstellung, Lagerung und zum Verkauf der Lebensmittel bestimmten Räume nicht sauber und in gutem Zustand gehalten worden seien; so habe durch die vorgefundenen schmutzigen und feuchten Waschlappen vom Vortag bei der Brotstation auf der Arbeitsfläche die Gefahr von Kreuzkontaminationen bestanden. Darüber hinaus seien im Inspektionsbericht diverse Grundreinigungsmängel festgestellt worden (Kühlkombination bei der Pizzastation inwendig mit Lebensmitteln verunreinigt, stark verschmutzte Schubladen und Unterbauten, verun- reinigte Zwischenräume der Milchkühler beim Büffet, dicke Staubschicht bei den Gestellen der Brotabteilung, diverse Lebensmittelreste auf dem Fussboden im Entsorgungsraum, was zu starken Geruchsemmissionen geführt habe, dicke Schmutzschicht auf den Schneidebrettern, schimmliges und schmutziges Gestell im Milchkühler, starker inwendiger Schimmel in der Eiswürfelmaschine, schmutziger Boden unter der Abwaschmaschine, dicke Staubschicht auf dem Lüftungsgitter oberhalb der Abwaschmaschine), womit wiederum ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vorliege (vorinstanzliches Urteil E. III/2.3.4). Soweit der Beschuldigte diesbezüglich Ausführungen vorbringt, wurden diese bereits in E. 3.2.3 des vorliegenden Urteils abgehandelt. 3.4.5.2. Nach Art. 10 Abs. 3 LGV müssen die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gegenstände wie Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, die Transportmittel sowie die zur Herstellung, zur Lagerung und zum Verkauf der Lebensmittel bestimmten Räume sauber und in gutem Zustand gehalten werden. 3.4.5.3. Nachdem nachweislich an der Kühlkombination, an diversen Unterbauten und Schubladen, in den Milchkühlern, bei Gestellen, im Entsorgungsraum, in der Eiswürfelmaschine, auf dem Boden sowie auf dem Lüftungsgitter der Abwaschmaschine Grundreinigungsmängel festgestellt werden konnten, mithin im Umgang mit Lebensmitteln verwendete Gegenstände nicht sauber gehalten wurden, liegt mit der Vorinstanz ein weiterer Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vor. - 15 - 3.4.6. 3.4.6.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf den im Inspektionsbericht festgestellten Sachverhalt «bezüglich Prozesse und Tätigkeiten festgestellte Mängel» ausgeführt, dass durch die auf den Schränken bei den Damen-Garderoben aufbewahrten Strassenschuhe die Gefahr von Kreuzkontaminationen über die Arbeitsbekleidung bestehe, womit ein weiterer Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vorliege (vorinstanzliches Urteil E. III/2.3.5). Weiter hielt sie fest, dass der Seifen- und Papierspender im Produktionsraum sowie der Papierspender bei der Personaltoilette Herren, Damen und der Behinderten-Toilette leer gewesen seien. Damit habe keine Möglichkeit zum hygienischen Händewaschen und –trocknen bestanden, womit ebenfalls gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen worden sei (vorinstanzliches Urteil E. III/2.3.6). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass der Schutz vor Kontaminationen jederzeit gewährleistet gewesen sei, da sich keine Lebensmittel in der Damengeraderobe befunden hätten (Berufungs- begründung S. 5). Soweit der Beschuldigte sodann die leeren Seifen- und Papierspender bestreitet, kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 3.2.3 des vorliegenden Urteils verwiesen werden. 3.4.6.2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 HyV müssen Personen, die in einem Lebensmittel- betrieb beschäftigt sind, im Umgang mit Lebensmitteln auf persönliche Hygiene und Sauberkeit achten. Gestützt auf Abs. 3 müssen Lebens- mittelbetriebe sodann über die nötigen Umkleideräume und über Einrichtungen für die persönliche Hygiene verfügen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 HyV müssen in Lebensmittelbetrieben an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasser- anschluss sowie Material zum hygienischen Händewaschen und Hände- trocknen vorhanden sein. 3.4.6.3. Der Beschuldigte verkennt hinsichtlich seiner Vorbringen zu den aufbewahrten Strassenschuhen auf den Schränken in den Damen- garderoben, dass für eine Kreuzkontamination keine Lebensmittel in der Damengarderobe sein müssen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die auf, anstatt in dem Garderobenschrank aufbewahrten Strassenschuhe in Kontakt mit der Arbeitskleidung kommen und dadurch Viren, Bakterien oder andere Substanzen zu den Lebensmitteln verschleppt werden können. Solche Kreuzkontaminationen von Arbeits- und Strassenkleidern müssen durch separate Aufbewahrung der Arbeits- und Strassenkleider bzw. von Arbeits- und Strassenschuhen in der Garderobe vermieden werden. Der Vorinstanz ist folglich zuzustimmen, dass durch die auf den Schränken - 16 - aufbewahrten Strassenschuhe eine Gefahr für Kreuzkontaminationen bestanden hat und mithin ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vorliegt. Weiter ist sodann erstellt, dass im Produktionsraum, einem Arbeitsbereich, an welchem ein hygienisches Händewaschen gewähr- leistet sein muss, sowohl Seifen- und Papierspender leer gewesen sind, wodurch ein hygienisches Händewaschen an einem geeigneten Standort verunmöglicht wurde. Da sodann gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Material zum Händetrocknen vorhanden sein muss, bei der Inspektion aber der Papierspender bei der Personaltoilette Herren, Damen und der Behinderten-Toilette leer gewesen ist, wurde auch diesbezüglich gegen die Hygienevorschriften im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen. 3.4.7. 3.4.7.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Anklage bzw. dem dazugehörigen Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 des Amts für Verbraucherschutz hinsichtlich des Anklagevorwurfes «bezüglich räumlich-betriebliche festgestellte Mängel» weitere Verstösse gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG darin erkannt, dass einerseits bei diversen Teflonpfannen die Antihaft- Beschichtung grossflächig abgelöst gewesen sei und mithin durch die fehlende Instandhaltung der Pfannen eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen habe werden können. Andererseits habe bei den offen angebotenen Backwaren in der Selbstbedienung der Spuckschutz gefehlt respektive sei dieser ungenügend gewesen, weshalb eine nachteilige Beeinflussung der Backwaren durch Verschmutzung nicht ausgeschlossen habe werden können (vorinstanzliches Urteil E. III/2.4.2 und 2.4.4). Der Beschuldigte macht demgegenüber hinsichtlich Beschichtung der Teflonpfannen geltend, es handle sich nicht um Teflonpfannen, sondern nur um eine einzige, offensichtlich versehentlich am Tag der Inspektion noch nicht ausgemusterte Bratpfanne mit fehlerhafter Beschichtung (Berufungsbegründung S. 6). Weiter macht er im Hinblick auf den Vorwurf des fehlenden Spuckschutzes geltend, dass ausreichende zur Selbst- bedienung geeignete Bedienungswerkzeuge (ausziehbare Schutzgläser und Greifzangen) sowie Verpackungsmaterialien im Sinne von Art. 18 Abs. 3 (recte: 2) HyV bei den Backwaren, die offen zur Selbstbedienung angeboten worden seien, vorhanden gewesen seien. Nachdem Art. 18 HyV keinen Spuckschutz vorsehe, könne eine nachteilige Beeinflussung der Backwaren ausgeschlossen werden (Berufungsbegründung S. 6). 3.4.7.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HyV müssen Ausrüstungen, wie Gefässe, Apparate, Werkzeuge sowie weitere Gegenstände Vorrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, so gebaut und beschaffen sein und - 17 - instand gehalten werden, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist. Nach Art. 18 HyV dürfen Lebensmittel, die an Verkaufsstellen oder in Verpflegungsstätten offen zur Selbstbedienung angeboten werden oder die den Konsumentinnen und Konsumenten sonst zugänglich sind, durch den Umstand, dass sie unverpackt sind, nicht nachteilig beeinflusst werden. Zur Selbstbedienung müssen geeignete Bedienungswerkzeuge und Ver- packungsmaterialien vorhanden sein. 3.4.7.3. Was der Beschuldigte, sofern er die Feststellungen überhaupt bestreitet, hinsichtlich der Pfannenbeschichtung hervorbringt, verfängt nicht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 defekte Beschichtung der Teflonpfannen, welche im Übrigen auch fotografisch dokumentiert wurde, einen Verstoss gegen die Hygiene- vorschriften darstellt. Weiter ist festzuhalten, dass die offen angebotenen Backwaren in der Selbstbedienung durch den fehlenden bzw. ungenügenden Spuckschutz vor Kontaminationen, wie insbesondere Speichel, nicht genügend geschützt waren und mithin davon auszugehen ist, dass die unverpackten Lebensmittel nachteilig beeinflusst worden sind. Daran ändert auch nichts, dass geeignete Bedienungswerkzeuge zur Verfügung gestanden haben, haben diese doch lediglich vor weiteren nachteiligen Beeinflussungen geschützt. Somit ist hinsichtlich des Vorwurfes «bezüglich räumlich-betriebliche Voraussetzungen festgestellte Mängel» ein mehrfacher Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG festzustellen. 3.4.8. Zusammenfassend liegt mit der Vorinstanz hinsichtlich der Vorwürfe «bezüglich Lebensmittel, Prozesse und Tätigkeiten und räumlich- betriebliche Voraussetzungen» ein mehrfacher Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vor. 3.5. 3.5.1. Die Vorinstanz hielt weiter gestützt auf den im Inspektionsbericht festgestellten Sachverhalt «bezüglich Management festgestellte Mängel» fest, dass infolge unzureichender Schulung des Personals ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG vorliege. Sie führte diesbezüglich aus, dass eine unzureichende Schulung der Mitarbeitenden aus den wiederholt festgestellten Mängeln hergeleitet werden könne. Das Personal hätte sich anders verhalten, wäre es sich bewusst gewesen, welche Konsequenzen in betrieblicher Hinsicht, aber auch für die Konsumenten infolge der feststellten Mängel hätten drohen können. Entgegen der Ansicht des - 18 - Beschuldigten reiche es nicht aus, lediglich Mitarbeiter mit Fähigkeits- ausweis einzustellen (vorinstanzliches Urteil E. III/2.5.2). Der Beschuldigte bestreitet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Berufungsbegründung S. 6). 3.5.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG wird mit Busse bestraft, wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen. Gemäss Art. 76 LGV umfasst die gute Hygienepraxis bei Lebensmitteln alle Massnahmen, die eine Beeinträchtigung von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie Endprodukten ausschliessen. Zur Sicherstellung der guten Hygienepraxis gehört unter anderem die Schulung des Personals. 3.5.3. Mit der Vorinstanz ist bereits aufgrund des Fehlens einer Selbstkontrolle bzw. der fehlenden Dokumentationen, des abgelaufenen Verbrauchs- datums beim Gorgonzola, der festgestellten Mängel hinsichtlich der Prozesse und Tätigkeiten sowie der räumlich-betrieblichen Voraus- setzungen davon ausgehen, dass das Personal des Betriebes unzureichend über die Hygienepraxis bei Lebensmitteln geschult war, weshalb ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG vorliegt. 3.6. 3.6.1. Nach dem Gesagten wurde im Rahmen des Geschäftsbetriebes der M.AG. in Q. mehrfach gegen Art. 64 Abs. 1 LMG verstossen. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VStR (vgl. Art. 65 LMG) die mehrfachen Verstösse gegen das Lebensmittelgesetz dem Beschuldigten zugerechnet (vorinstanzliches Urteil E. III/3 f.), was vom Beschuldigten bestritten wird (Berufungsbegründung S. 7 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten im Sinne der Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR die Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz anzurechnen sind. 3.6.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR untersteht der Geschäftsherr, Arbeitgeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung seiner Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, den Strafbestimmungen, die für den entsprechenden handelnden Täter gelten. Seitens des Geschäftsherrn muss eine spezifische Rechtspflicht vorliegen, das fragliche Verhalten des - 19 - Untergebenen durch Überwachung, Weisung und notfalls Eingreifen zu verhindern (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.6.3. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, der Mitbeschuldigten C. sowie D. selbst war letztere als Standortleiterin bzw. Geschäftsführerin des Betriebs in Q. tätig (vorinstanzliches Protokoll S. 10, 15, 18; Berufungsbegründung S. 7 f.). Der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigte C. hatten als Verwaltungsratsmitglieder (siehe Handelsregisterauszug) die Aufsicht über D. im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR), womit ihnen eine Garantenpflicht im Sinne des Tatbestandes zukam. Wie dargelegt, kam es im Betrieb in Q. zu mehreren Übertretungen gegen das Lebensmittelgesetz (siehe E. 3.3 ff. zu diesem Urteil). Nachdem die im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 festgestellten Mängel grösstenteils ohne weiteres erkennbar gewesen waren, der Beschuldigte zudem nach eigenen Angaben ein- bis zweimal täglich vor Ort gewesen war (vorinstanzliches Protokoll S. 17) und darüber hinaus bereits in der Vergangenheit Mängel beanstandet worden sind (vorinstanzliches Protokoll S. 4, 8 und 11), mussten dem Beschuldigten die Umstände bekannt gewesen sein. Das trifft im Übrigen auch auf die Schuhe der Mitarbeiterin auf dem Schrank der Damen-Garderoben zu, zumal dort nicht nur bloss ein paar Schuhe gelagert worden sind (siehe UA act. 46, hintere Seite). Dieser Umstand spricht dafür, dass dies von den Mitarbeitern grundsätzlich – nicht bloss am 17. Januar 2020 – so gehandhabt wurde und es sich mithin nicht um ein einmaliges Versehen einer Mitarbeiterin gehandelt hat. Dies hätte dem Beschuldigten folglich auffallen müssen, wenn er seine Aufsicht korrekt wahrgenommen hätte. Indem er es unterlassen hat, entsprechende Anweisungen zur Behebung der Missstände anzuordnen bzw. diese mit administrativen oder finanziellen Massnahmen aufzuheben, hat der Beschuldigte seine Aufsichtspflicht verletzt. Hinzu kommt, dass die (ehemalige) Standortleiterin D. erst ca. sieben Wochen vor der Inspektionskontrolle begonnen hat, im Betrieb zu arbeiten (UA act. 151) und sie gerade in ihrer Anfangsphase – insbesondere da ihr als Standortleiterin verantwortungsvolle Aufgaben zukamen – engmaschig hätte überwacht werden müssen. D. verfügte auch über kein in der Schweiz anerkanntes Fähigkeitszeugnis (vorinstanzliches Protokoll S. 10). Wie die Vorinstanz sodann auch zu Recht erkannt hat, ergibt sich seine Rechtspflicht bzw. Garantenstellung auch aus dem Lebensmittelgesetz selber; der Beschuldigte war als verantwortliche Person gemäss Art. 73 Abs. 1 LGV gemeldet (UA act. 90), womit er gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 LGV gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel getragen hat. Nach dem Gesagten ist die Garantenstellung des Beschuldigten in Form der Geschäftsherrenhaftung zu bejahen, da er als Verwaltungsratsmitglied - 20 - der M.AG. bzw. verantwortliche Person des Restaurantbetriebs am Standort Q. für die Aufsicht der Einhaltung der (lebensmittelrechtlichen) Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen für den Restaurantbetrieb am Standort Q. zuständig gewesen war. Nachdem mehrfache Übertretungen gegen das Lebensmittelgesetz festgestellt worden sind, hat der Beschuldigte seine Pflicht als Geschäftsherr verletzt. 3.6.4. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Wie vorstehend bereits ausgeführt, handelt es sich bei den festgestellten Mängeln um solche, welche ohne weiteres erkennbar waren. Aufgrund dessen erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass dem Beschuldigten, welcher ein- bis zweimal pro Tag vor Ort war (vor- instanzliches Protokoll S. 17), die augenfälligen Mängel, wie beispielsweise die schimmligen Gestelle im Kühlraum, nicht aufgefallen sind. Hinzukommt, dass der Betrieb bereits in der Vergangenheit Objekt von Lebens- mittelkontrollen war und dem Beschuldigten bereits dadurch die Missstände bekannt sein mussten. Indem er dennoch keine Anweisungen oder Massnahmen zur Behebung der Missstände angeordnet hat, hat er vorsätzlich seine Rechtspflicht als Geschäftsherr verletzt. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, sind sämtliche Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die begangenen Wider- handlungen gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Ab. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR erfüllt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die mehrfache Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der Strafzumessung auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruchs (Berufungsbegründung S. 8). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass dem Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Strafzumessung nicht gefolgt werden kann. So hat sie – entgegen Art. 49 Abs. 1 StGB – eine Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz ausgefällt (vorinstanzliches Urteil E. IV/2.3 und 3.1). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt - 21 - dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Widerhandlungen gemäss lit. a bis k begeht, wobei für den Geschäftsherrn die gleiche Strafandrohung gilt (vgl. Art. 6 Abs. 2 VStrR). Somit ist der Strafrahmen für sämtliche begangenen Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz der gleiche und die Einsatzstrafe ist anhand der konkret schwersten Widerhandlung festzulegen. Entscheidend für die Bestimmung der Tatschwere und eine dieser angemessenen Strafe ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 64 Abs. 1 LMG bezweckt den Schutz der Gesundheit der Konsumenten und Konsumentinnen vor Lebensmittel und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind (vgl. Art. 1 lit. a LMG). 4.3.1. Als verschuldensmässig am schwersten wiegendes Delikt erscheint die Widerhandlung hinsichtlich der Grundreinigungsmängel in Räumen und bei Gerätschaften: So waren Unterbauten, Schubladen, Zwischenräume bei den Milchkühlern des Büffets, Gestelle in der Brotabteilung, Schneide- bretter, Boden und Lüftungsgitter schmutzig und teilweise sogar stark verunreinigt. Bei der Kühlkombination der Pizzastation sowie im Entsorgungsraum wurden Lebensmittelreste vorgefunden, was gerade im Entsorgungsraum zu starken Geruchsemmissionen führte. Schliesslich war das Gestell im Milchkühler sowie die Eiswürfelmaschine (stark) verschimmelt. Die Lagerung, Verarbeitung und das Anbieten von Lebens- mitteln unter solchen verschmutzten und teilweise verschimmelten Umständen und Gerätschaften (welche in direkten Kontakt mit den Lebensmitteln standen), stellt eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung für Konsumenten und Konsumentinnen dar und ist unter Verschuldens- gesichtspunkten stark negativ zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat, obwohl er mehrmals täglich vor Ort gewesen ist, es unterlassen, Massnahmen gegen diese Missstände zu ergreifen. Der Grund dafür ist wohl seine Überforderung hinsichtlich des Führens verschiedener Betriebe der M.AG.. Das Ausmass des deliktischen Handelns geht nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus. Nichtdestotrotz wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, beispielsweise durch zusätzliches geschultes Personal, die Hygienevorschriften des Lebensmittelgesetzes einzuhalten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die geschützten Rechtsgüter zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. Urteil des - 22 - Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E.1). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu Fr. 40'000.00 Busse und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszu- gehen. Dem Verschulden sowie der wirtschaftlichen Situation des Beschul- digten erscheint als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 2’000.00 an- gemessen. 4.3.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für die Widerhandlung hinsichtlich der Selbstkontrolle festgestellten Mängel in Anwendung des Aspirations- prinzips gemäss Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen: Bei der Inspektion vom 17. Januar 2020 wurde festgestellt, dass ein dem Betrieb angepasstes Selbstkontrollkonzept basierend auf den Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis bzw. basierend auf den Prinzipien eines HACCP-Konzepts gefehlt bzw. nicht vorgewiesen werden konnte. Weiter fehlte eine (regelmässige) Dokumentation der Temperatur- sowie Waren- eingangskontrolle, wodurch der hygienische Umgang mit Lebensmitteln und damit einhergehend die Lebensmittelsicherheit nicht sichergestellt werden konnte, was zu einer nicht zu bagatellisierenden Gefährdung des geschützten Rechtsguts geführt hat. Im Übrigen ist hinsichtlich Tathandlung und Tatumstände auf die Ausführungen im Rahmen der Einsatzstrafe zu verweisen. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu Fr. 40'000.00 Busse und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen, noch von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von Fr. 1’500.00 auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Widerhandlung hinsichtlich der Grundreinigung und diejenige hinsichtlich des Selbstkontrollkonzepts insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass die Grundreinigungsmängel allenfalls auch auf das fehlende Selbstkontrollkonzept zurückzuführen sind, dessen Inhalt unter anderem auch die gute Hygienepraxis und damit einhergehend der Unterhalt, die Reinigung der Betriebsstätte und deren Einrichtung umfasst (vgl. Art. 76 Abs. 2 lit. b LGV). Dennoch ist zu beachten, dass mit jeder neuen Widerhandlung eine zusätzliche Gefährdung der Sicherheit von Konsumenten und Konsumentinnen einhergeht. Mithin rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die Widerhandlung hinsichtlich der Selbst- kontrolle festgestellten Mängel angemessen um Fr. 800.00 auf Fr. 2'800.00 zu erhöhen. - 23 - 4.3.3. Diese Strafe ist für die Widerhandlung hinsichtlich des Gorgonzolas mit abgelaufenen Verbrauchsdatum angemessen zu erhöhen: Bei der Inspektion vom 17. Januar 2020 wurde ein Gorgonzola mit abgelaufenen Verbrauchsdatum vorgefunden, wobei dieser schmierig, verdorben und vertrocknet gewesen war. Die Gesundheit der Konsumenten und Konsumentinnen ist nicht erst dann gefährdet, wenn ein solches Lebensmittel tatsächlich zum Verzehr auch angeboten wird (was nicht festgestellt werden konnte). Vielmehr kann der im Wert verminderte bzw. verdorbene gelagerte Gorgonzola Ausgangspunkt für eine Kreuz- kontamination mit anderen Lebensmitteln bilden, weshalb von einer nicht unerheblichen Gefahr des geschützten Rechtsguts auszugehen ist. Im Übrigen ist hinsichtlich Beweggrund und Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten auf die Ausführungen im Rahmen der Einsatzstrafe zu verweisen. Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu Fr. 40'000.00 Busse und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen ist dennoch von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von Fr. 500.00 auszugehen. Nachdem zu berücksichtigen ist, dass die vorliegende Widerhandlung mit der voranstehenden Wider- handlung (fehlendes Selbstkonzept) insofern in einem Zusammenhang steht, als dass bei einem einwandfreien Selbstkonzept wohl kein verdorbenes Lebensmittel im Betrieb hätte vorgefunden werden können, ist die Busse um Fr. 400.00 auf Fr. 3'200.00 zu erhöhen. 4.3.4. Die ist nunmehr für die Widerhandlung hinsichtlich der Prozesse und Tätigkeiten festgestellten Mängel (Lagerung von ungeschützten und nicht abgedeckten, teilweise auf dem Fussboden in Gebinde gelagerten vorproduzierten Speisen, Patisserie und Gemüsefond, schmutzige und feuchte Waschlappen bei der Brotstation, Strassenschuhe auf statt in den Schränken der Garderoben und leere Seifen- und Handpapierspender) angemessen zu erhöhen. Bei allen vier Widerhandlungen bestand die Gefahr von nachteiligen Kreuzkontaminationen, wodurch die Lebens- mittelsicherheit nicht gewährleistet werden konnte. Dennoch ist die Gefährdung im Vergleich zu den Grundreinigungsmängeln, insbesondere den festgestellten schimmligen Rückständen, als geringer zu werten, weshalb bei den vier Widerhandlungen bei konkreter Betrachtungsweise eine angemessene Einzelstrafe von jeweils Fr. 300.00 angemessen erscheint. Da diese Widerhandlungen wohl in Zusammenhang mit dem fehlenden Selbstkontrollkonzept des Betriebes stehen bzw. auf dessen Fehlen zurückzuführen sind, mit den Widerhandlungen aber dennoch eine zusätzliche Gefährdung geschaffen worden ist, erscheint eine Erhöhung der Busse um Fr. 800.00 auf Fr. 4'000.00 gerechtfertigt. - 24 - 4.3.5. Diese Strafe wäre grundsätzlich für die weiteren Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz angemessen zu erhöhen. Die Asperation um die weiteren Widerhandlungen kann jedoch unterbleiben, da bereits die von der Vorinstanz ausgesprochene Bussenhöhe von Fr. 4'000.00 erreicht ist und eine Erhöhung der Busse aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist. Nach dem Gesagten hat es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 4'000.00 sein Bewenden. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen erscheint hinsichtlich der finanziellen Lage des Beschuldigten als angemessen und wurde im Übrigen vom Beschuldigten auch nicht bestritten bzw. hat er im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Unterlagen eingereicht, welche auf eine veränderte finanzielle Lage seinerseits hinweisen würden. 5. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich insofern als begründet, als im Hinblick auf die Widerhandlung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG betreffend das nicht vorgewiesene bzw. ungenügende Selbstkontrollkonzept lediglich von einer einfachen und nicht von einer mehrfachen Übertretung auszugehen ist und hinsichtlich des Hüpfenbodenkäses (siehe Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 Randziffer 4) ein Freispruch ergeht. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist gemäss §18 Abs. 1 VKD für beide Verfahren (mit SST.2023.40) auf Fr. 2'000.00 und vorliegend somit auf die Hälfte von Fr. 1'000.00 festzusetzen. Seine Parteikosten hat der Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Die vorinstanzliche Kostenverlegung entspricht Art. 426 StPO und ist daher nicht zu beanstanden. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR hinsichtlich den Vorwürfen - «verantwortliche Person bei der Inspektion nicht anwesend» [in Rechtskraft erwachsen]; - «defekte Handwascheinrichtung in Damen-Toilette» [in Rechtskraft erwachsen]; - «Bio-Ei-Sandwiches wurden mit konventionellen Eiern hergestellt» [in Rechtskraft erwachsen]; - «im Wert verminderter/verdorbener Hüpfenbodenkäse». 1.2. Im Übrigen wird der Beschuldigte der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR schuldiggesprochen. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art 64 Abs. 1 LMG sowie in Anwendung von Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 1'082.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'224.50 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.3. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst. Zustellung an: […] - 26 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Yalin