3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'016.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 3.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'706.00, bestehend aus der Anklagegebühr, den Polizeikosten, den Kosten für das Gutachten (exkl. Dolmetscherkosten) sowie einer Gerichtsgebühr, werden dem Beschuldigten auferlegt.