2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen (14. Februar bis 28. April 2022) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, den Auslagen von Fr. 182.00, sowie den Kosten für das Ergänzungsgutachten von Fr. 1'200.00, zusammen Fr. 3'382.00, werden dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.