Dieser Kostenverteilung folgend ist der Beschuldigte zu verpflichten, die (vorinstanzlich festgesetzte und unangefochten gebliebene) Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'676.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 37 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen.