Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger damit eine Entschädigung von Fr. 4'016.35 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Der Kostenverlegung folgend ist die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).