Nicht zu entschädigen ist zudem der als Auslagen ausgewiesene Betrag von Fr. 1'039.00. Dabei handelt es sich um im Beschwerdeverfahren […] aufgrund rechtsmissbräuchlicher Beschwerdeerhebung dem amtlichen Verteidiger auferlegte Verfahrenskosten, die offensichtlich nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens zurückgefordert werden können (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts […]; in Rechtskraft erwachsen).