Da für den 13. Februar 2024 bereits Vorbereitungsarbeiten für die Berufungsverhandlung von 7.10 Stunden geltend gemacht wurde und die Berufungsverhandlung am 13. Februar 2024 bereits um 14.00 Uhr stattfand, dürften dem amtlichen Verteidiger gleichentags zuvor kaum notwendige Aufwendungen von insgesamt 10.2 Stunden angefallen sein. Es rechtfertigt es sich deshalb, trotz der zusätzlichen Nennung von "Vorbereitung und Endredaktion" in derselben Position die gesamten 3.10 Stunden zu streichen. Die Berufungsverhandlung dauerte lediglich rund 2.25 Stunden, was ebenfalls korrigierend zu berücksichtigen ist.