Der Beschuldigte obsiegt entsprechend in diesem geringen Umfang. Es handelt sich indessen um eine lediglich geringe Abweichung vom angeklagten Sachverhalt, bei welcher es sich rechtfertigt, diese bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen. Die Kosten des Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten damit vollständig auferlegt. 8.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 3bis AnwT).