8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau obsiegt mit ihrer Berufung weitgehend und unterliegt lediglich dahingehend, als hinsichtlich der Drohung im Zusammenhang mit einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens im Zweifel lediglich von zwei Fällen, anstatt (wie angeklagt) von sieben Fällen auszugehen ist. Der Beschuldigte obsiegt entsprechend in diesem geringen Umfang.