Entsprechend ist von einer hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten mit möglicher Steigerung zu schwerwiegenderen Taten auszugehen. Dem Beschuldigten ist damit eine schlechte Legalprognose zu stellen, womit die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht mehr möglich und die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. 7.6. Damit ist gegenüber dem Beschuldigten eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 180 Tagen auszusprechen. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2022 festgenommen (act. 217) und befand sich bis am 28. April 2022 in - 35 -