Im Falle der Ausweisung aus der Schweiz sei mit einer schwergradigen Wahrscheinlichkeit von Delinquenz auszugehen (act. 158 ff. und 167). Insgesamt sei (auch wenn die rein statistische Evaluation eine geringere Rückfallprognose ergebe), auf die klinische Symptomatik abzustellen, weshalb von einer hohen Wahrscheinlichkeit von erneuter Delinquenz mit potenzieller Progression zu schwerwiegenden Delikten gegen die körperliche Integrität auszugehen sei (act. 167).