Insbesondere ist der Beschuldigte nicht geständig. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit aus medizinischen Gründen, welche nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.2.4), wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal die an der Berufungsverhandlung genannten gesundheitlichen Probleme bereits seit vielen Jahren bestehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15) und etwa auch bei der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit (mit Ausnahme der benötigten Schmerzmittel) nicht thematisiert wurden (act. 232 ff.).