leicht) straferhöhend aus, zumal sie von erheblicher Schwere war und sich ebenfalls gegen seine Ehefrau richtete. Zudem endete die (mehrfach verlängerte) Probezeit der bedingten Entlassung aus der Massnahme im November 2019 und damit weniger als zwei Jahre vor der ersten Drohung im September 2021. Weitere Faktoren, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht geständig.