Der Gesamtschuldbeitrag erscheint angesichts des nur geringen sachlichen Zusammenhangs zu den anderen Taten eher hoch. Es erscheint damit angemessen, die Strafe für die Drohungen vom 13./14. Februar 2022 um 30 Tage zu erhöhen. 7.4.4. Der Beschuldigte ist – wie bereits mehrfach erwähnt – im Zusammenhang mit einem Übergriff auf seine Ehefrau im Jahre 2012 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung vorbestraft (Urteil des Obergerichts SST.2014.29 vom 3. November 2014, act. 35 ff.). Auch wenn seit der Tat eine lange Zeitdauer verstrichen ist, wirkt sich die Vorstrafe (zumindest - 33 -