Gemäss den Ausführungen im Ergänzungsgutachten, welche sich insbesondere auf die Beschreibung des Zustands des Beschuldigten durch die Mobilen Ärzte an diesem Tag stützen (act. 232 ff.), war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten jedoch auch hier uneingeschränkt und es kann ihm lediglich eine gewisse Enthemmung zugutegehalten werden. Es ist entsprechend von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, womit bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 80 Tagen angemessen erscheint. Der Gesamtschuldbeitrag erscheint angesichts des nur geringen sachlichen Zusammenhangs zu den anderen Taten eher hoch.