Hinsichtlich der Beweggründe des Beschuldigten, welcher auch diesen Vorfall in Abrede stellt, kann einzig vermutet werden, dass ihn das Aufbieten der Polizei und die Aufforderung derselben, die Wohnung zu verlassen, wütend gestimmt haben könnte, was indessen sein Verschulden nicht zu reduzieren vermag. Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 1.10 mg/l (entspricht ca. 2.2 Promille) auf und er wurde im Polizeirapport vom 5. Februar 2022 lediglich als aufgebracht und unruhig beschrieben, ohne dass indessen weitere Auffälligkeiten dokumentiert wurden und weitere Massnahmen getroffen werden mussten (act. 545 ff.).