Das Verschulden erscheint insgesamt als nicht mehr leicht, wobei (einzeln betrachtet) eine Strafe von 60 Tagen angemessen erschiene. Es besteht ein gewisser sachlicher Zusammenhang zu den anderen Taten, als dass erneut erhebliche Drohungen zum Nachteil der Ehefrau ausgesprochen wurden. Der Anlass scheint indessen ein anderer gewesen zu sein, was den Gesamtschuldbeitrag (etwa im Vergleich zu der zweiten Drohung im Zusammenhang mit dem Asylverfahren) höher erscheinen lässt. Es rechtfertigt sich, die Strafe um 20 Tage zu erhöhen.