Die Wirkung der (auch hier vor dem Hintergrund der Tat im 2012 verstärkt erscheinenden) Drohung dürfte durch die grosse räumliche Distanz zum Beschuldigten indessen eine gewisse Dämpfung erfahren haben. Die Beweggründe des auch hinsichtlich dieser Tat nicht geständigen Beschuldigten sind unklar geblieben. Hinsichtlich der Alkoholisierung des Täters kann auf die Erwägungen zu den Drohungen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren verwiesen werden (E. 5.4.2). Das Verschulden erscheint insgesamt als nicht mehr leicht, wobei (einzeln betrachtet) eine Strafe von 60 Tagen angemessen erschiene.