Es kann auf die Ausführungen in E. 6.2.3 f. verwiesen werden. Es ist jedoch insbesondere auch angesichts der im Ergänzungsgutachten genannten Problemen mit der Impulskontrolle nach Alkoholkonsum (Ergänzungsgutachten S. 6) anzunehmen, dass der im Zweifel nicht unerhebliche Alkoholkonsum zu einer gewissen Enthemmung des Beschuldigten geführt hat, was ihm zumindest etwas erschwert haben dürfte, sich gegen die Drohung zu entscheiden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, wobei eine Einsatzstrafe von 90 Tagen angemessen erscheint.