Über die Menge des konsumierten Alkohols ist jedoch nichts bekannt. Gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 17. Oktober 2023 ist indessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der festgestellten Toleranzentwicklung auch bei hohem Alkoholwert keine klinischen Zeichen einer Intoxikation zeigt, womit davon auszugehen ist, dass er – selbst wenn er einen hohen Alkoholwert aufgewiesen hätte – in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt war, womit von einer grundsätzlich intakten Freiheit, auf die Drohung gegen seine Ehefrau zu verzichten, auszugehen ist (Ergänzungsgutachten S. 5-7). Es kann auf die Ausführungen in E. 6.2.3 f. verwiesen werden.