Das Verhalten des Beschuldigten ist indessen in keiner Weise nachvollziehbar. So ist der Verlust seiner Niederlassungsbewilligung C, über welche er nach eigenen Angaben bis zu den "Problemen" mit seiner Ehefrau im Jahr 2012 verfügte habe (vgl. Eröffnung Festnahme vom 15. Februar 2022 act. 239), seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Nach den Angaben der Ehefrau war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alkoholisiert (act. 570 f.). Über die Menge des konsumierten Alkohols ist jedoch nichts bekannt.